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Art. 13 · Zone für Sport- und Freizeitanlagen
BZO Bau- und Zonenreglement Sursee · S. 17 · Original-PDF
(§ 49 PBG)
1In der Zone für Sport- und Freizeitanlagen sind Bauten, Anlagen und Nutzungen für Sport-, Spiel- und Freizeitbedürfnisse zulässig, die dem in Anhang 3 umschriebenen Zonenzweck entsprechen.
2Der Stadtrat legt die Einzelheiten der Nutzung und die Baumasse im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen fest.
3Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss Anhang 3.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.