Art. 9 · Näherbau
BZO Baureglement · S. 13 · Original-PDF
9 2.3 Weitere Nutzungszonen im Baugebiet Art. 13 Grünzone Art der Nutzung in der Grünzone
1Die Grünzone sichert eine minimale Grünfläche im Siedlungsgebiet.1
2Sie ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Schloss Sumiswald Art. 14 Schlosszone
1Die Schlosszone Sumiswald umfasst das Schlossareal und bezweckt dessen Schutz und Unterhalt.
2Zulässig sind die zeitgemässe Sanierung, Erneuerung und Erweiterung der bestehenden Bauten und Anlagen. Für Erweiterungen gelten die baupolizeilichen Masse der Kernzone K3.
3Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Verkehrszone Art. 15 Verkehrszone
1Die Verkehrszone umfasst Flächen für den Strassenverkehr.
2In dieser Zone gelten die Bestimmungen der Strassengesetzgebung. 2.4 Landwirtschaftszone Art. 16 Landwirtschaftszone Art der Nutzung in der Landwirtschaftszone
1In der Landwirtschaftszone richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts.2
2Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Art. 17 Weilerzone Zweck und Art der Nutzung in der Weilerzone und Einschränkungen
1Die Weilerzone dient der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur und der massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen.3
2Unter Vorbehalt der nachstehenden Regelungen (Abs. 3 – 10), gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
3Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
4Zugelassen sind Wohnnutzungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungen sowie die landwirtschaftliche Nutzung.4
1Grünzonen gliedern die Siedlung, halten im Ortsinnern Grünräume frei, dienen dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern oder der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussenanlagen (Art. 79 BauG). Für bestehende Bauten und Anlagen gilt die gesetzliche Besitzstandsgarantie (Art. 3 BauG).
2Siehe Art. 16 ff. und 24 ff. RPG; Art. 34 ff. und 39 ff. RPV; Art. 80 ff. BauG. Für die Landwirtschaftszone gelten keine baupolizeilichen Masse. Die Gebäudemasse werden im Einzelfall entsprechend den Bedürfnissen aufgrund der einschlägigen Normen der Forschungsanstalt Tänikon (FAT-Normen) im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
3Weilerzonen gelten nicht als Bauzonen nach Art. 15 RPG. Neubauten sind nicht zugelassen (Art. 33 RPV, kantonaler Richtplan MB A_03). Die Gemeinde ist nicht erschliessungspflichtig.
4Dazu gehören insbesondere auch Nutzungen im Sinne der Stützpunktfunktion des Weilers. Gemeinde Sumiswald Baureglement (BauR) – 04.03.2024, Genehmigung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.