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Art. 5 · Mass der Nutzung

BZO Baureglement · S. 9 · Original-PDF

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4Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der Hangseite allseitig eine Mehrhöhe von 1.0 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb der Fassadenlinie wenigstens 10% beträgt.

5Auf den im Anhang 2 aufgeführten Parzellen ist aufgrund der Einzonung von Kulturland (Art. 11c Abs. 1 BauV) eine Mindestdichte in Form einer Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo)1 für Wohn-, Dorf- und Kernzonen oder eine Überbauungsziffer (ÜZ) für Arbeitszonen einzuhalten2.

6Auf den im Anhang 2 aufgeführten Parzellen (Bauzonenreserven) ist im Sinn der haushälterischen Bodennutzung und der Siedlungsentwicklung nach innen (gestützt auf Art. 1 RPG, Art. 3 Abs. 2 RPG und Art. 54 Abs. 2 Bst. I Bau) eine Mindestdichte in Form einer Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) für Wohn-, Dorf- und Kernzonen oder eine Überbauungsziffer von mind. 0.5 für Arbeitszonen einzuhalten3.

7Auf den im Anhang A2 aufgeführten Parzellen in den übrigen Bauzonen (ZSF und ZöN) muss eine besonders hohe Nutzungsdichte qualitativ sichergestellt werden, beispielsweise durch eine mehrgeschossige Bauweise, eine flächensparende Erschliessung, die Erstellung von gebäudeintegrierten Parkplätzen oder die kompakte Anordnung von Bauten und Anlagen.

8Für die Parzellen Nrn. 3189, 3190, 2322 und 2326 in der W2 ist im Falle einer Überbauung ein qualifiziertes Verfahren gemäss Art. 32 BauR zwingend. Art. 6 Weitere baupolizeiliche Masse Weitere baupolizeiliche Masse

1Anbauten, Kleinbauten4 ▪ Grenzabstand min. 2.0 m ▪ anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) max. 60 m2 ▪ Fh t max. 3.5 m

2Für kleinere Gebäude und Gebäudeteile5 mit einer max. Fassadenhöhe Fh t von 3.0 m und einer max. aGbF von 60 m2 gilt ein Grenzabstand von 2.0 m.

3Unterniveaubauten und unterirdische Bauten: 6 ▪ Unterniveaubauten: über massgebendem Terrain max. 1.2 m zulässig ▪ Grenzabstand min. 1.0 m

4Vorspringende Gebäudeteile:7 ▪ zulässige Tiefe max. 1.8 m ▪ zulässiger Anteil des entsprechenden Fassadenabschnitts max. 50% ▪ Dachvorsprünge: zulässige Ausladung: max. 2.5 m

5Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile: ▪ zulässige Tiefe max. 1.5 m ▪ zulässiger Anteil des entsprechenden Fassadenabschnitts max. 40%

1Siehe Art. 11c Abs. 3 BauV und Art. 28 BMBV, Skizze und Messweise im Anhang A1

2Der Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren durch den Baugesuchsteller zu erbringen.

3Betrifft zusammenhängende unüberbaute Bauzonen von mind. 1'500 m2 Fläche. Der Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren durch den Baugesuchsteller zu erbringen.

4Skizze An- und Kleinbauten (Art. 3 und 4 BMBV) im Anhang A1

5Als eingeschossige Gebäude und Gebäudeteile gelten gedeckte Sitzplätze, Wintergärten, Wohnräume etc.

6Skizze Unterniveaubauten und unterirdische Bauten im Anhang A1

7Vorspringende Gebäudeteile nach Art. 10 BMBV sind z.B. Erker, Vordächer, Aussentreppen oder Balkone. Skizze Vorspringende Gebäudeteile im Anhang A1. Von der Regelung des Anteils des Fassadenabschnitts sind die Dachvorsprünge ausgenommen. Gemeinde Sumiswald Baureglement (BauR) – 04.03.2024, Genehmigung 5 Bau- und Nutzungsbeschränkungen Art. 33 Baudenkmäler Baudenkmäler gemäss Bauinventar

1Das von der zuständigen Fachstelle des Kantons erstellte und in Kraft gesetzte Bauinventar bezeichnet die schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler.1

2Betreffen Bauvorhaben schützenswerte Baudenkmäler oder erhaltenswerte Baudenkmäler in Baugruppen, ist die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.2 Art. 34 Ortsbildschutzgebiete Ortsbildschutzgebiete

1Ortsbildschutzgebiete sind Schutzgebiete gemäss Art. 86 BauG. Sie bezwecken den Schutz der aus denkmalpflegerischer Sicht wertvollen Ortsteile.3

2Bauten und Anlagen sind bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung besonders sorgfältig in das Ortsbild einzufügen. Art. 35 Historische Verkehrswege Erhaltung von historischen Verkehrswegen

1Die im Zonenplan Landschaft eingetragenen Objekte des Inventars historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) mit viel Substanz und mit Substanz sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihren Bestandteilen wie Wegoberflächen, Wegbreite, Wegbegrenzungen, Kunstbauten, Bautechniken und wegbegleitenden Einrichtungen in der Regel ungeschmälert zu erhalten.

2Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen bleiben gewährleistet. Veränderungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, erfordern den Beizug der zuständigen Fachstellen. Art. 36 Archäologische Schutzgebiete Erhaltung von archäologischen Schutzgebieten

1Die archäologischen Schutzgebiete bezwecken die Erhaltung oder die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der archäologischen Stätten, Fundstellen und Ruinen4.

2Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren, ist der archäologische Dienst des Kantons Bern einzubeziehen.

1Denkmalpflege des Kantons Bern: Bauinventar der Gemeinde Sumiswald; das Bauinventar ist behördenverbindlich. Massnahmen zum Schutz und Unterhalt von Baudenkmälern sind im übergeordneten Recht geregelet (Art. 10a – 10e BauG).

2Verfahren (Einbezug der Kantonalen Denkmalpflege) gemäss Art. 10c BauG

3Grundlage für die Ausscheidung bilden die Baugruppen des Bauinventars der Gemeinde Sumiswald bzw. die Beschriebe im ISOS.

4Treten bei Bauarbeiten archäologische Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten einzustellen und die Gemeindeverwaltung oder der archäologische Dienst des Kantons Bern zu benachrichtigen (Art. 10 f BauG). Gemeinde Sumiswald Baureglement (BauR) – 04.03.2024, Genehmigung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.