Art. 4 · Art der Nutzung
BZO Baureglement · S. 8 · Original-PDF
4 Zone Abk. Nutzungsart Dorfzone Kernzone ▪ Wohnen ▪ Dienstleistungsbetriebe ▪ Detailhandelseinrichtungen ▪ Gastgewerbe ▪ stilles bis mässig störendes Gewerbe ▪ Landwirtschaft und landwirtsch. Gewerbe ▪ Bei Parzellen innerhalb der Dorf- oder KernD2 K2 K3 K4 zone, die mit einer Bauverpflichtung gemäss Anhang A2 belegt sind, ist keine landwirtschaftliche Nutzung zulässig. Arbeitszone A13 A17 A19 ▪ Arbeitsnutzungen ▪ Lagerflächen ▪ Wohnen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal ▪ Parzelle Nr. 3367: Sport und Freizeit1 Art. 5 Mass der Nutzung Baupolizeiliche Masse
1Für die einzelnen Bauzonen gelten die folgenden baupolizeilichen Masse2 und Lärmempfindlichkeitsstufen3: Zone Abk. kA [m] gA [m] GL4 [m] Fh t[m] Fh g [m] VG ES Wohnzone W2 4 Qualität des Bauens und Nutzens Art. 23 Gestaltungsgrundsatz Grundsatz für eine gute Gesamtwirkung Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die haushälterische Nutzung des Bodens, eine ökologische Bauweise unter Verwendung erneuerbarer Energien und gemeinsamer Anlagen der Energieerzeugung ist wünschenswert.1 Art. 24 Beurteilungskriterien Kriterien für die Beurteilung der Gesamtwirkung
1Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen:2 ▪ die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, ▪ die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung, ▪ Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, ▪ die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung, ▪ die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, ▪ die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze, Spielplätze und Eingänge.
1Dieser allgemeine Baugestaltungsgrundsatz sowie die allgemein gehaltenen Gestaltungsregelungen (Art. 24 bis Art. 28 BauR) ersetzen detailliertere Regelungen, z.B. im Bereich der Fassaden- und Dachgestaltung. Dies setzt voraus, dass sowohl die Projektverfassenden wie auch die Baubewilligungsbehörden das Umfeld des Bauvorhabens analysieren und den ihnen durch die offene Formulierung gegebenen Spielraum verantwortungsbewusst interpretieren.
2Mit der Baueingabe sind alle Unterlagen einzureichen, die eine vollständige Beurteilung des Projektes und der Gesamtwirkung erlauben. (Siehe auch Art. 15ff. BewD). Gemeinde Sumiswald Baureglement (BauR) – 04.03.2024, Genehmigung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.