Art. 10 · Abstand von öffentlichen Strassen
BZO Baureglement · S. 14 · Original-PDF
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5Bestehende Gebäude können umgenutzt werden. Sofern innerhalb des Volumens keine geeigneten Raumreserven vorhanden sind, können einmalige Erweiterungen im Umfang von maximal 30 % der bestehenden Hauptnutz-, Konstruktions- und Verkehrsflächen vorgenommen werden.1
6Neue Klein- und Anbauten sind zulässig, sofern sie sich in die Struktur des Weilers einordnen.2
7Abbruch und Wiederaufbau sind zulässig.3
8Umnutzungen dürfen keine landwirtschaftlichen Ersatzbauten zur Folge haben.4
9Wohnraum kann nur in Bauten geschaffen werden, die bereits Wohnnutzungen aufweisen.
10Das traditionelle Erscheinungsbild der Bauten und der ortsprägende Charakter der Aussenräume sind zu wahren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.