Art. 5 · Richtplan
BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 2 · Original-PDF
1. Der Richtplan bezeichnet die in der Gemeinde anzustrebende bauliche und landwirtschaftliche Entwicklung innerhalb eines überblickbaren Zeitraumes. Der Richtplan kann durch Teilrichtpläne ergänzt werden.
2. Er enthält Angaben über die Bodennutzung, die wichtigen Verkehrswege und Verkehrsanlagen, die Grundlagen für die Versorgung. Er bezeichnet die zu schützenden oder zu gestaltenden Landschaftsteile.
3. Der Richtplan wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtskräftig und für die Behörden verbindlich. 3
4. Die Richtplanentwürfe sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen, bevor der Gemeinderat darüber beschliesst.
5. Während der Auflagefrist kann sich jedermann dazu schriftlich beim Gemeinderat äussern. Der Gemeinderat hat zu den Einwendungen Stellung zu nehmen. 2
4.10 III. Allgemeine Bauvorschriften
A. Erschliessung, Gestaltung, Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.