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Art. 47 · Zuständigkeiten

BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 16 · Original-PDF

1. Für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone ist der Gemeinderat Bewilligungsbehörde, wenn:

a)kommunale oder kantonale Ausnahmebewilligungen erforderlich sind

b)ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren anhängig ist.

In allen übrigen Fällen ist in der Regel die Baukommission Bewilligungsbehörde. 4

2. Für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist der Gemeinderat Bewilligungsbehörde, wenn ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren anhängig ist. In allen übrigen Fällen ist in der Regel die Baukommission Bewilligungsbehörde. 4

3. Die Baukommission besteht aus höchstens 7 Mitgliedern mit Stimme und wird jeweils vom Gemeinderat gewählt. Präsidiert wird die Baukommission durch ein Mitglied des Gemeinderates. 4

4. Für wichtige Planungsmassnahmen kann der Gemeinderat eine Planungskommission von höchstens 15 Mitgliedern mit Stimme ernennen. Diese beschafft die Entscheidungsgrundlagen für den Gemeinderat.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.