Art. 52 · Dazu gehören u.a. Antennen
BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 30 · Original-PDF
für Radio, Fernsehen, Amateurfunk und Mobilfunk. Antennenanlagen
1Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen dienen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können. Die Baubewilligungspflicht richtet sich nach übergeordnetem Recht (Art. 6 Abs. 1 Bst. e BewD und Anhang 1 Ziff. 61 NISV).
2Antennen sind in erster Linie an bestehenden Standorten, in den Arbeitszonen und in den anderen Zonen, die hauptsächlich der Arbeitsnutzung dienen sowie in Zonen für öffentliche Nutzungen zu erstellen.
3Antennen sind im Übrigen nur ausserhalb Wohnzonen (WH, WL, W und WIO), welche hauptsächlich der Wohnnutzung vorbehalten sind und nur stilles Gewerbe aufweisen, zulässig.
4Zur Sicherung der Versorgungssicherheit können Antennen auch in den Ausschlussgebieten gemäss Abs. 3 erstellt werden. Es ist ein entsprechender objektiv nachvollziehbarer Bedarfsnachweis zu erbringen. Die Baubewilligungsbehörde lässt diesen durch die für den Immissionsschutz zuständige kantonale Fachstelle auf seine Plausibilität überprüfen.
5In den Ausschlussgebieten gemäss Abs. 3 sind nur Antennen für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage gestattet. Vgl. Gestaltungsgrundsatz Art. 19 Abs. 1
6In der Kernschutzzone, auf Baudenkmälern gemäss Bauinventar sowie in deren Umgebung, in den Ortsbild- 30 Gemeindebaureglement Steffisburg und den Landschaftsschutzgebieten sowie den Erhaltungszonen ist zur Beurteilung der guten Einpassung in das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild die kantonale Denkmalpflege bzw. der Fachausschuss zwingend beizuziehen. Es ist ein positiver Fachbericht des zuständigen Beurteilungsgremiums notwendig. 31 Gemeindebaureglement Steffisburg
G Straf- und Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.