Art. 50 · Vgl. Art. 6 BauG
BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 29 · Original-PDF
. Bauen in Gefahrengebieten
1Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gemäss den Zonenplänen Naturgefahren Nord und Süd gilt die übergeordnete Gesetzgebung.
2Es wird empfohlen, frühzeitig bei der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde eine Voranfrage einzureichen.
3Eine bauliche Nutzung und weitergehende Erschliessungsmassnahmen für die Parzellen Nrn. 1391, 3506, 4003 und 4005 dürfen erst vorgenommen werden, wenn die Massnahmen zur Gefahrenabwehr an der Zulg erfüllt sind.
4Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher (rotes Gefahrengebiet) und mittlerer Gefährdung (blaues Gefahrengebiet) oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. 29 Gemeindebaureglement Steffisburg
5Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung (gelbes Gefahrengebiet) wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht. Zu beachten ist, dass für sensible Bauten Art. 6 Abs. 3 BauG gilt.
F/6 Ideelle Immissionen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.