Art. 39 · Vgl. Art. 10 ff BauG
BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 26 · Original-PDF
. Archäologische Schutzgebiete
1Die archäologischen Schutzgebiete bezwecken die Erhaltung oder die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der archäologischen Stätten, Fundstellen und Ruinen. Treten bei Bauarbeiten archäologische Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten einzustellen und die Bauverwaltung oder der archäologische Dienst des Kantons Bern zu benachrichtigen (Art. 10 f BauG).
2Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens im Baubewilligungsverfahren, ist der archäologische Dienst des Kantons Bern beizuziehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.