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Art. 41b · Mehrwertabgabe

BZO Stäfa · S. 8 · Original-PDF

1Auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) erhoben.

2Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 2’000 m2.

3Die Mehrwertabgabe beträgt 25 % des um Fr. 100'000 gekürzten Mehrwerts. Erträge

4Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe des Fondsreglements verwendet. Hinweis: Beträgt der Mehrwert von Grundstücken, die gemäss Abs. 2 von der Abgabe befreit wären, mehr als Fr. 250‘000, wird gestützt auf § 19 Abs. 4 MAG eine Abgabe gemäss Abs. 3 erhoben.

2 Kanton Zürich Gemeinde Stäfa

Ortsplanungsrevision Stäfa

Bau- und Zonenordnung

Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 30. März 2009 und am 6. April 2009

Namens des Gemeinderates Der Präsident: Der Schreiber:

Von der Baudirektion genehmigt am 5. März 2010

Für die Baudirektion: BDV-Nr. 19/2010 Suter • von Känel • Wild • AG Orts- und Regionalplaner FSU sia

Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich

Telefon 044 315 13 90
Fax 044 315 13 99
info@skw.ch
31062 – 15.7.2009

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 8) verbindlich lesbar.

Ortsplanungsrevision Stäfa Bau- und Zonenordnung

1. Zonen, Zonenplan und Ergänzungspläne

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.