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Art. 3 · Allgemein

BZO Stäfa · S. 11 · Original-PDF

1 Bestehende Gebäude dürfen unter Beibehaltung des heutigen Gebäudeprofils - mit Ausnahme von zulässigen Dachaufbauten -, des herkömmlichen Erscheinungsbildes und unter dem Vorbehalt von Unterschutzstellungen ohne Berücksichtigung von Ausnützungsbeschränkungen gemäss Artikel 3 Absatz 3 umgebaut oder wiederaufgebaut werden. 9

2 Beim Ersatzbau können aus Gründen der Hygiene, des Ortsbildschutzes und der Verkehrssicherheit geringfügige Abweichungen vom bisherigen Gebäudeprofil bewilligt oder angeordnet werden. Abweichungen vom Erscheinungsbild sind gestattet, wenn sie durch Nutzungsänderungen bedingt sind und keine Verschlechterung des Ortsbildes bewirken.

3 Suter • von Känel • Wild • AG

Ortsplanungsrevision Stäfa Bau- und Zonenordnung

3 Für Neubauten gelten die folgenden Bestimmungen:

Grundmasse

KA KB KS

BZ(G)

max. m3/m2 3,5 2,5 1,5 BZ(S)

max. m3/m2 3,6 2,6 1,6 Vollgeschosszahl

max.

2 2 2 Dachgeschoss

max.

1 1 1 Grosser Grundabstand mind. m 5 7 7 Kleiner Grundabstand mind. m 3,5 4 4 Gebäudehöhe

max. m 7,5 7,5 7,5 Firsthöhe

max. m 7 7 7

4 Die verschärften Abstandsvorschriften für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden gemäss BBV II 10 sind nicht anwendbar.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.