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Art. 3 · Inventare der Natur- und Kulturobjekte

BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 1 · Original-PDF

1Der Stadtrat erstellt für die Verwaltung verbindliche Inventare der schützenswerten Natur- und Kulturobjekte.

2Sind solche Natur- oder Kulturobjekte gefährdet, wird das Verfahren auf Erlass von Schutzmassnahmen eingeleitet. 1) Vom 29. August 2000 / 15. November 2005. 2) sGS 731.1. 3) SRS 731.2. 1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 731.1 Rechtssammlung der Stadt St.Gallen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.