Art. 26 · Strassenabstand
BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 8 · Original-PDF
1Bauten haben folgenden Strassenabstand einzuhalten: a) gegenüber Staatsstrassen: 4 m; b) gegenüber Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse sowie gegenüber Gemeindewegen erster Klasse: 3 m.
2Wenn die durch bestehende Gebäude vorgezeichnete Bauflucht vom ordentlichen Strassenabstand abweicht, ist die Bauflucht massgebend.
3Soweit diese Bauordnung im folgenden keine Vorschriften enthält, richtet sich der Strassenabstand nach den Art. 104 ff. StrG. 7) sGS 731.1. 8 Rechtssammlung der Stadt St.Gallen 731.1 2.2.1.5.3 Wald- und Gewässerabstände
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.