← BZO Solothurn · Inhaltsverzeichnis

Art. 25

BZO Zonenreglement Solothurn · S. 12 · Original-PDF

1In den Bestandeszonen besteht grundsätzlich ein Bauverbot Bauverbot für Neubauten für oberirdische Neubauten und Anlagen. 2Vom Bauverbot können Ausnahmen zugelassen werden für

a)freistehende, eingeschossige und dem Hauptgebäude deutlich untergeordnete Nebengebäude und Nebenbauten;

b)dem Hauptgebäude deutlich untergeordnete Anbauten;

c)Bauten und Anlagen, die in einem qualitätssichernden Verfahren und im Rahmen eines Gestaltungsplanverfahrens erstellt werden. 3Ausnahmen vom Bauverbot werden nur zugelassen, wenn die zu erstellenden Bauten und Anlagen

a)mit dem Schutzzweck vereinbar sind;

b)weder das Ensemble der geschützten Bauten, unter Einschluss der unterirdischen Bauwerke, noch den Freiund Grünraum beeinträchtigen; und

c)sich besonders gut in das bestehende Gefüge eingliedern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.