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Art. 2 · Planungsgrundsätze

BZO Zonenreglement Solothurn · S. 1 · Original-PDF

Ergänzend zu den übergeordneten eidgenössischen und kantonalen planungsrechtlichen Vorgaben gelten folgende nicht grundeigentümerverbindliche Planungsgrundsätze:

a)Die identitätsbildenden Eigenschaften der Stadt und ihrer Quartiere sind zu wahren und stärken.

b)Historische und kulturelle Bauten und Anlagen sind zu sichern und in der räumlichen Stadtentwicklung miteinander zu verbinden und für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

c)Die Quartiere werden zu einem Gesamtbild aus verschiedenartigen, eigenständigen und gut vernetzten Nachbarschaften entwickelt.

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d)Das Nutzungsangebot, der Städtebau und die Architektur leisten insbesondere in den Bahnarealen, den neuen Quartieren und den Wachstumsprojekten einen Beitrag sowohl zur spezifischen Baukultur von Solothurn als auch zur zukunftsgerichteten Siedlungsentwicklung nach innen.

e)In der Altstadt, an der Aare und in den Grün- und Naturräumen wird eine Vielfalt von Aufenthalts- und Nutzungsmöglichleiten angestrebt. Dazu werden die wichtigsten Strassen- und Freiräume mit der Altstadt verbunden. Diese sollen auch der Natur und der Vernetzung dienen.

f)Region und die Stadt Solothurn werden als Gebiet der kurzen Wege weiter gefördert. Das Mobilitätsangebot wird den jeweiligen Lagevorteilen von Arealen, Stadtund Quartierstrassen angepasst. Speziell wird Gewicht auf die Förderung des Fuss- und Veloverkehrs sowie des öffentlichen Verkehrs gelegt. Die Parkierung hat dem Standort und den Verkehrskapazitäten zu entsprechen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.