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Art. 6 · Dorfzonen

BZO Baureglement Sirnach · S. 7 · Original-PDF

1Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen, bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. §6 PBV

2Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen, na-

mentlich bezüglich Stellung, Volumen, Fassadengliederung, Dachgestal-

tung, Materialwahl, Farbgebung, Fenstereinteilung und Umgebungsge-

staltung .

3Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann der Gemeinde- § 6 PBG

Baureglement Sirnach Seite 20

Abkürzungen:

Gesetznummer Abk. 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch

450.1/450.11 NHG TG Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat 700 RPG Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) 700 PBG Planungs- und Baugesetz 700.1 RPV Raumplanungsverordnung

700.1 PBV Verordnung zum Planungs- und Baugesetz 730.0/730.01 EnG/EnV Energiegesetz mit Verordnung

725.1/725.10 StWG Gesetz über Strassen und Wege 814.01 USG Umweltschutzgesetz mit Verordnungen

913.1 FlGG Gesetz über Flur und Garten 814.20/814.201 GSchG / GSchV Gewässerschutzgesetz mit Verordnung

814.41 LSV Lärmschutzverordnung 814.318 LRV Luftreinhalte-Verordnung 814.600 TVA Technische Verordnung über Abfälle

SN Schweizer Norm

VSS Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein

KRP Kantonaler Richtplan

IVHB Interkant. Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Baureglement Sirnach Seite 21 Anhang zum Baureglement Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV – IVHB Nicht Gegenstand einer Beschlussfassung und/oder Genehmigung Anhang zum Baureglement Sirnach Seite 22

Inhalt A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 23 1. Terrain 23 1.1. Massgebendes Terrain 23 2. Gebäude 23 2.1. Gebäude 23 2.2. Kleinbauten 23 2.3. Anbauten 23 2.4. Unterirdische Bauten 24 2.5. Unterniveaubauten 24 3. Gebäudeteile 25 3.1. Fassadenflucht 25 3.2. Fassadenlinie 25 3.3. Projizierte Fassadenlinie 25 3.4. Vorspringende Gebäudeteile 26 4. Längenmasse 27 4.1. Gebäudelänge 27 4.2. Gebäudebreite 27 5. Höhenmasse 28 5.1. Fassadenhöhe 28 5.2. Zuschlag der Fassadenhöhe an Hanglagen 28 5.3. Lichte Höhe 29 6. Geschosse 29 6.1. Attikageschosse 29 7. Abstände 31 7.1. Grenzabstand 31 7.2. Gebäudeabstand 31 8. Nutzungsziffern 32 8.1. Anrechenbare Grundstücksfläche 32 8.2. Baumassenziffer 32 8.3. Anrechenbarkeit von Klein- und Anbauten 33 9. Dachaufbauten 34 B. Abstände Strassen – Wald – Gewässer 35 Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen 35 Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz 37 Abstand gegenüber Gewässern 37 C. Schlagwortregister 39 Anhang zum Baureglement Sirnach Seite 23 A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1. Terrain 1.1. Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

2. Gebäude 2. Gebäude 2.1. Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. 2.2. Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.