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Art. 36 · Pflichtparkfelder für Autos

BZO Baureglement Sirnach · S. 16 · Original-PDF

§ 18, 88 PBG VSS-Normen

1Bei Wohnbauten sind Parkfelder in angemessener Zahl zu erstellen:

a)Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohnung.

b)Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1 Parkfeld je Wohnung , wovon mindestens die Hälfte in Garagen oder Unterständen angeordnet sein muss. Pro 2 Wohneinheiten ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkplatz zu erstellen und zu bezeichnen.

2Bei anderen Bauten und Anlagen ist der Bedarf von Parkfeldern, unter Be-

rücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.

3In Arbeitszonen muss ab 30 Parkfeldern mindestens die Hälfte im Hauptbau oder unterirdisch untergebracht werden.

4In den Arbeitszonen ist pro 4 offene Parkfelder in deren Nähe ein Laubbaum zu pflanzen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.