Art. 36 · Pflichtparkfelder für Autos
BZO Baureglement Sirnach · S. 16 · Original-PDF
§ 18, 88 PBG VSS-Normen
1Bei Wohnbauten sind Parkfelder in angemessener Zahl zu erstellen:
a)Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohnung.
b)Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1 Parkfeld je Wohnung , wovon mindestens die Hälfte in Garagen oder Unterständen angeordnet sein muss. Pro 2 Wohneinheiten ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkplatz zu erstellen und zu bezeichnen.
2Bei anderen Bauten und Anlagen ist der Bedarf von Parkfeldern, unter Be-
rücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.
3In Arbeitszonen muss ab 30 Parkfeldern mindestens die Hälfte im Hauptbau oder unterirdisch untergebracht werden.
4In den Arbeitszonen ist pro 4 offene Parkfelder in deren Nähe ein Laubbaum zu pflanzen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.