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Art. 20 · Ortsbild- und Umgebungsschutzzone

BZO Baureglement Sirnach · S. 11 · Original-PDF

1Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristischer Umgebung.

2Bei Neubauten und Ersatzbauten ist in der Regel die äussere Gesamtform beizubehalten. Bedeutende Abweichungen von der bisherigen Gesamtform sind möglich, wenn eine bessere Lösung in ortsbaulicher und architektonischer Hinsicht nachgewiesen wird.

3Die Bauten haben sich in Proportion, Grösse, Höhe und Charakter dem ortstypischen Massstab unterzuordnen. Die Bauten sind so zu gestalten, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.