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Art. 70 · c) Abweichungen aus öffentlichen Interessen

BZO Silenen · S. 19

1Wenn überwiegende öffentliche Interessen es gebieten, kann die Baubehörde darauf verzichten oder es untersagen, Abstellplätze zu erstellen.

2Anstelle der erlassenen oder untersagten Pflichtabstellplätze tritt die Ersatzabgabe.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.