Art. 23a · Weilerzone (WZ)
BZO Silenen · S. 10
1Die Weilerzone (WZ) bezweckt, ländliche Kleinsiedlungen zu erhalten und massvoll zu entwickeln. Sie ist auf das bereits überbaute Gebiet beschränkt.
2Bauliche Änderungen und Erweiterungen sowie Zweckänderungen bestehender Bauten sind zulässig, sofern sie massvoll sind und dem Zonenzweck dienen. Vorausgesetzt ist, dass die bestehende Erschliessung hinreichend ist.
3Die Nutzung bestehender Bauten darf nur geändert werden, wenn dadurch die landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht behindert oder beeinträchtigt werden.
4Bestehende Bauten sind soweit möglich zu erhalten.
5Bauten, die an die Stelle bestehender Bauten treten, müssen Stellung, Form und Volumen des Altbaus übernehmen. Anpassungen an die heutigen Raumhöhen/Geschosshöhen und Energiestandards sind zulässig.
6Neubauten sind grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für Ausnahmen ausserhalb der Bauzone erfüllt sind.
7Neubauten in der Weilerzone müssen sowohl bezüglich Lage, Gestaltung und Massstäblichkeit in den Weiler integriert werden und zur Dauerbesiedlung des Tales beitragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.