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Art. 9 · Grünzonen

BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 6 · Original-PDF

1/2 1In den Grünzonen Naturschutz GN und Erholung GE haben sich die gemäss Art. 17 Abs. 2 des Baugesetzes zugelassenen Bauten unauffällig in die Grünanlagen einzufügen. Für Bauten mit weniger als 50 m2 Gebäudegrundfläche und nicht mehr als

1Geschoss gilt ein minimaler Grenzabstand von 3 m. Grössere Bauten und Anlagen sind nur im Rahmen eines Überbauungsplanes zulässig.

2Die Grünzone Freihaltung ‚GF’ bezweckt die Freihaltung von Bauten und Anlagen des betreffenden Gebiets innerhalb und ausserhalb der Bauzone. In der Grünzone Freihaltung auf Parz. Nr. 2511 sind Fussgängerstege für die Verbindung der angrenzenden Grünbereiche zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.