Art. 33 · Fachberater
BZO Seuzach · S. 31 · Original-PDF
Die Baubehörde kann für die Begutachtung von Bauvorhaben und für die Beratung der Bauherrschaft Fachleute beiziehen. Hinweise 28 Zu Art. 34 Mit der Arealüberbauung werden eine bessere bauliche Lösung als bei der Einzelbauweise und eine grössere Gestaltungsfreiheit angestrebt. Den zusätzlichen Möglichkeiten stehen jedoch erhöhte Anforderungen gegenüber. − Zulässigkeit § 69 PBG − Messweise der Arealfläche § 8 ABV − Anforderungen an Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung § 71 PBG − Einbezug überbauter Grundstücke § 71 PBG − Besondere Bauvorschriften § 72 PBG − Baurechtliche Bewilligung § 73 PBG Für die angrenzenden Liegenschaften dürfen sich keine grösseren Nachteile ergeben als bei der Einzelbauweise (§ 72 Abs. 2 PBG). Wegen Erleichterungen bei den Gebäudelängen und grösseren Gebäudehöhen muss fallweise der Grenzabstand erhöht werden: − Mehrlängenzuschlag § 23 ABV − Mehrhöhenzuschlag § 260 Abs. 3 PBG Zu Art. 35 – Aussichtsschutz § 75 PBG − Detailplan Mst. 1:500 vom 10.03.1994 Zu Art. 36 – Begrünung § 76 PBG Zu Art. 37 – Terrassenhäuser und ähnliche § 77 PBG
Überbauungsarten Bau- und Zonenordnung 29 I Weitere Festlegungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.