Art. 29 · Grenzbau für Besondere Gebäude
BZO Seuzach · S. 29 · Original-PDF
Besondere Gebäude dürfen ohne Zustimmung des Nachbarn an die Grenze gestellt werden, falls
a)deren Länge weniger als ein Viertel der gemeinsamen Grenze beträgt und
b)die Gebäudehöhe 3.0 m nicht übersteigt. Hinweise 26 Zu Art. 30 – Nebenräume § 297 PBG
§ 39 BBV I Zu Art. 31 – Erstellungspflicht von Spiel- und Ruheflächen § 248 PBG
bei Mehrfamilienhäusern Zu Art. 33 Die Kosten werden je nach Aufwand dem Bauherrn verrechnet. Ein Kontakt mit dem Fachberater drängt sich namentlich für grössere Bauvorhaben an exponierten Lagen und in der Kernzone auf. Bau- und Zonenordnung 27
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.