Art. 22 · Grundmasse
BZO Seuzach · S. 25 · Original-PDF
1Die Grenz- und Gebäudeabstände richten sich nach kantonalem Recht. Gegenüber Parzellen in anderen Bauzonen sind die Grenzabstände der jeweiligen Zone einzuhalten.
2Die geschlossene Bauweise ist gestattet.
3Die Gebäudehöhe beträgt maximal 11.4 m. Hinweise 22 Zu Art. 23, – Erholungszonen §§ 61 - 64 PBG 24 und – Nutzweise § 62 PBG 24bis – Familiengartenhäuser § 8, 18 BBV II Die Erholungszonen sind für Bauten und Anlagen entsprechend den Vorgaben der Richtplanung bestimmt. Für die Bauten in der Erholungszone Wisental gilt der Gestaltungsplan Wisental (Polo). Bau- und Zonenordnung 23 G Erholungszone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.