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Art. 3 · Planungsinstrumente

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Sennwald · S. 3 · Original-PDF

Baugesuche, für die weder die Baukommission noch das Bauamt

1Dem Gemeinderat obliegt die Aufsicht über das Planungs- und Bauwesen. Er bestimmt die Baukommission und entscheidet über

1Zur Lösung der Aufgaben der Ortsplanung dienen insbesondere folgende Planungsinstrumente: b) entscheidet über Baugesuche, für die das vereinfachte Verfahren 3. entscheidet über Baugesuche, wenn das Meldeverfahren 2. bereitet die Geschäfte von Baukommission und Gemeinderat vor; 4. vollzieht die Beschlüsse von Baukommission und Gemeinderat;

3Das Bauamt: 1. berät Grundeigentümer, Bauherren und Verwaltungsstellen;

2Die Baukommission: a) stellt dem Gemeinderat Antrag, wenn dieser zuständig ist; a) Behördenwegleitende Instrumente: 5. übt die örtliche Bauaufsicht aus. angewendet wird. angewendet wird; zuständig sind. Art. 22ff Sondernutzungspläne

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.