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Art. 63 · Ausnützungstransport
BZO Seedorf · S. 22
1Eine Fläche, die bereits einmal für die Einhaltung der Ausnützungsziffer erforderlich war, darf nicht ein zweites Mal in Anspruch genommen werden.
2Die Ausnützungsübertragung ist nur zwischen anstossenden Grundstücken der gleichen Zone und nur dann gestattet, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dagegensprechen.
3Der Ausnützungstransport ist im Grundbuch anzumerken.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.