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Art. 45 · Mehrlängenzuschlag

BZO Seedorf · S. 18

Überschreitet die Gebäudelänge das Mass, das im Anhang 1 für die einzelnen Zonen festgelegt ist, erhöht sich der Grenzabstand um 1/5 der Mehrlänge, höchsten jedoch um 3 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.