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Art. 16 · Zone für Sport- und Freizeitanlagen (SF)

BZO Seedorf · S. 10

1Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen dient den verschiedenen Sport-, Spiel- und Freizeitbedürfnissen.

2Zulässig sind Bauten und Anlagen, die dem Sport, der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, namentlich Sport-, Spiel- und Campinganlagen, Rastplätze, Familiengärten sowie Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorganisationen. Restaurationsbetriebe sind im Rahmen des Zonenzwecks zulässig.

3Gegenüber Grundstücken in benachbarten Bauzonen gelten die Abstandsvorschriften der Nachbarzone.

4Im Übrigen legt die Baukommission die zulässigen Nutzungsmasse im Einzelfall fest.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.