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Art. 37

BZO der Gemeinde Schwerzenbach · S. 33 · Original-PDF

1Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern sind besonnte Spiel- und / oder Erholungsflächen mit freiem Zugang für alle Bewohner anzulegen. Ihre Grösse muss wenigstens 20% der zu Wohnzwecken genutzten Gesamtnutzfläche betragen. Spiel- und Erholungsflächen

2In den Kernzonen können die Flächen gemäss Abs. 1 den Verhältnissen entsprechend reduziert werden.

3Spiel- und Erholungsflächen sind ihrem Zweck dauernd zu erhalten; dies ist im Grundbuch anzumerken.

Hinweise

Zu Art. 38 Nebenräume

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.