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Art. 31
BZO der Gemeinde Schwerzenbach · S. 29 · Original-PDF
1Mit Zustimmung des Nachbarn oder bei Anbau an bestehende Gebäude ist der Grenzbau zulässig. Die geschlossene Überbauung ist in allen Bauzonen innerhalb der zonengemässen Gesamtgebäudelänge erlaubt. Geschlossene Überbauung
2Besondere Gebäude im Sinne von Art. 34 werden nicht mitgerechnet.
Hinweise
Zu Art. 32 Untergeschosse
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.