Art. 79b · EGzZGB vorspringende Bauteile bleibt vorbehalten
BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 83 · Original-PDF
. vgl. Art. 11 BMBV kleinere Gebäude sind bewohnt. eingeschossige Gebäudeteile sind bewohnt.
3Zudem gelten die folgenden Masse für: Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 9 Normativer Inhalt Hinweise
e)Kleinbauten
–Grenzabstand (A) min. 2,0 m
–anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) max. 60 m2
–traufseitige Fassadenhöhe (Fh tr) max. 4 m
–giebelseitige Fassadenhöhe (Fh gi) max. 6,0 m
–Grenzabstand (A) min. 2,0 m
–anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) max. 60 m2
–traufseitige Fassadenhöhe (Fh tr) max. 4 m
–giebelseitige Fassadenhöhe (Fh gi) max. 6,0 m
f)Anbauten
g)unterirdische Bauten
h)Unterniveaubauten
4Bezüglich dem Näherbau resp. Grenzanbau gelten folgende Bestimmungen:
–Benachbarte Grundeigentümer können die von Bauten gegenüber ihrem Grund einzuhaltenden Abstände untereinander mit Dienstbarkeiten oder schriftlicher Vereinbarung und ohne Ausnahmebewilligung regeln. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 5 Punkt
5GBR.
–Sie können insbesondere den Bau an der Grenze und – innerhalb der zulässigen Gebäudelänge – den Zusammenbau an der Grenze gestatten. Näherbau / Grenzanbau
5Bezüglich Gebäudeabstand gelten folgende Bestimmungen:
–Der Abstand zweier Gebäude muss mindestens der Summe der dazwischen liegenden für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. Gebäudeabstand vgl. Art. 3 und 30 Abs. 2 BMBV Kleinbauten sind Garagen, Geräteschuppen, Garten- und Gewächshäuser und dergleichen. anrechenbare Gebäudefläche (vgl. Art. 30 Abs. 2 BMBV). Solche Bauten dürfen nur Nebennutzflächen enthalten. vgl. Art. 4 und 30 Abs. 2 BMBV anrechenbare Gebäudefläche (vgl. Art. 30 Abs. 2 BMBV). Solche Bauten dürfen nur Nebennutzflächen enthalten.
–Grenzabstand (A): min. 1,0 m vgl. Art. 5 BMBV
–über massgebendem Terrain zulässig max. 1,3 m
–Grenzabstand (A) min. 1,0 m vgl. Art. 6. BMBV Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 10 Normativer Inhalt Hinweise
–Die Baubewilligungsbehörde kann innerhalb der Kernzone sowie des Ortsbildschutzgebietes im Interesse der Ortsbildpflege und der Erhaltung des Kernzonencharakters einen geringeren Gebäudeabstand bewilligen.
–Die Baubewilligungsbehörde kann den Gebäudeabstand von kleineren Gebäuden, eingeschossigen Gebäudeteilen, An- und Kleinbauten gegenüber Bauten auf demselben Grundstück auf 2,0 m verkürzen.
–Gegenüber Bauten, die aufgrund früheren Rechts einen kleineren Grenzabstand aufweisen, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes.
–Durch Näherbaurecht kann der Gebäudeabstand bis auf 6,0 m reduziert werden. Liegt ein grosser Grenzabstand dazwischen, beträgt der Gebäudeabstand minimal 12,0 m.
6In den im Zonenplan Siedlung speziell bezeichneten Gebieten mit annähernd geschlossener Bauweise haben Gebäude folgende minimale Grenzabstände zu wahren.
a)2,5 m, wenn die projizierten Fassadenlinie der grenzseitigen vgl. Art. 22 BMBV Annähernd geschlossene Bauweise Fassade Fenster, Balkone und andere Öffnungen aufweist
b)1,5 m, wenn die projizierten Fassadenlinie der grenzseitigen Fassade Fenster aber keine Balkone aufweist und der direkte Einblick in die Fenster der Nachbarliegenschaft nicht möglich ist
c)1,0 m, wenn die projizierten Fassadenlinie der grenzseitigen Fassade keine Öffnungen aufweist.
7Vorbehalten bleiben die Gestaltungsfreiheit nach den Bestimmungen des Baugesetzes sowie die Vorschriften zu den Überbauungsordnungen und über die Ortsbildschutzgebiete. Gestaltungsfreiheit vgl. Art. 75 BauG sowie Art. 40 und Art. 54 ff. GBR
8Für gestaffelte Gebäude gelten folgende Masse: Staffelung
–in der Höhe: min. 1,5 m
–in der Situation: min. 1,5 m 11 Definition Vollgeschosse vgl. Art. 18 BMBV vgl. Art. 19 BMBV. Untergeschosse können höchstens bis zum zulässigen Mass für vorspringende Gebäudeteile über die Fassadenlinie hinausragen. Uberschreiten sie dieses Mass, handelt es sich um Unterniveaubauten oder um unterirdische Bauten. 1. Vollgeschoss = «Erdgeschoss» vgl. Art. 16 und 20 BMBV vgl. Anhang 1Art. A1 GBR Die Ausdehnung von Gartenanlagen von der Bauzone in die LM ist nicht zulässig Die Abstän de zur Landwirtschaftszone (Zonenabstände) sind öffentlich rechtliche Bestimmungen und konnen nicht mit «Naherbaurechten» unterschritten werden Allgemein gilt für Abstände gegenüber Kantons- und Gemeindestrassen Art. 80 ff SG (kantonales Strassengesetz). Gemeinde Schwarzenburg o Teilrevision der Ortsplanung o Anderung Gemeindebeureglement(GBR) Hinweise Normativer Inhalt Geschosse Es gelten die folgenden Masse für Geschosse: ® Die Oberkante des fertigen Bodens des 1. Voll-geschosses darf a) Untergeschoss im Mittel max 1 50 m über die Fassadenlinie herausragen o Bei Bauten am Hanéka'nrl‘daä Mass von 1 50 m auf Antrag der Fachberatung von 1 80 m uberschrit— ten werden, sofern dadurch eine insgesamt bessere Gesamt— Siehe Genehmigung AGR wirkung erzielt werden kann. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die in der Falllinie gemessen inner— halb‘des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt. o zulässige Kniestockhöhe max. 1,5 m b) Dachgeschoss * Das Attikageschoss muss gegenüber dem darunter liegenden c) Attikageschoss Geschoss grundsätzlich allseitig um 2,0 m zurückversetzt sein. Es Kann an den Längsseiten auf max. 40 % der Fassadenlänge bündig auf die Fassadenlinie des darunter liegenden Geschos— ses gestellt werden. Mehrhöhe bei 10 Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der Hangseite allseitig eine Bauten am Hang Mehrhöhe‘ von 1,00 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrund risses wenigstens 10 % beträgt. Abgrabungen Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten, deren Breite nicht mehr als 5,0 m beträgt, werden nicht an die Fassaden— höhen gemäss Art. 5 Abs. 1 GBR angerechnet. Abstände gegenüber 12 Gegenüber Zonengrenzen sind die gleichen Abstände einzuhalten Zonengrenzen wie gegenüber benachbarten Grundstücken. Gegenüber der Landwirtschaftszone genügt die Einhaltung des Masses des kleinen Grenzabstandes. Abstände gegenüber Gegenüberselbständigen Fuss— und Radwegen müssen Bauten öffentlichen Wegen und Anlagen einen Abstand von 1,0 m, gemessen ab Wegrand, einhalten. Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 12 Normativer Inhalt Hinweise
14Für Tiefbauten gelten folgende Bauabstände:
a)Bauten und Anlagen, welche den Boden nicht überragen, wie Abstände für Tiefbauten Privatwege und –strassen, Parkplätze und dergleichen, haben einen Grenzabstand von 1,0 m zu wahren.
b)Schwimmbecken, Schwimmteiche, Feuchtbiotope und dergleichen haben einen Grenzabstand von 2,0 m zu wahren.
c)Mit Zustimmung des Nachbarn dürfen die unter Lemma a) und
b)erwähnten Bauten und Anlagen unmittelbar an der Grenze errichtet werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.