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Art. 14

BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 10 · Original-PDF

1Art und Mass der Ablagerungen sowie die RahmenAnmerkung: Die neue Überbauungsordnung zur Inertstoffdeponie Milken steht kurz vor Abschluss. Ablagerungszonen, bedingungen richten sich nach dem Entscheid der >Milken< Baudirektion vom 17.05.1991. Art. 14

1In der Landwirtschaftszone richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts. Landwirtschaftszone (LWZ) Vgl. Art. 16 ff., 24 ff. und 37a RPG; Art. 34 ff. und 39 ff. RPV; Art. 80 BauG. Für die Landwirtschaftszone gelten keine baupolizeilichen Masse. Die Gebäudemasse werden im Einzelfall entsprechend den Bedürfnissen aufgrund der einschlägigen Normen der Forschungsanstalt Tänikon (sog. FAT-Normen) im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

2Es gelten die Vorschriften der ES III. ES = Lärmempfindlichkeitsstufe (vgl. Art. 43 LSV)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.