Art. 37 · Ortsbildschutzzone
BZO Zonenreglement Schoenenwerd · S. 20 · Original-PDF
Die Ortsbildschutzzone bezweckt die Erhaltung und Aufwertung bestehender Bauten und Anlagen mit ihrer Umgebung, die aufgrund ihres Eigenwertes, ihrer Lage und ihrer geschichtlichen oder bauhistorischen Bedeutung für das Ortsbild besonders bedeutend 1 Zweck sind. Die Ortsbildschutzzone hat weiter den Zweck, entlang der Oltnerstrasse den Charakter des Dorfkerns zu stärken und aufzuwerten. Sie ist der Kernzone, der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, der Wohnzone W2 sowie der Zentrumszone überlagert. Zusätzlich zu den Vorschriften der entsprechenden Bauzone gilt: 2 Nutzung Die Ortsbildschutzzone wird als überlagernde Nutzung im Bauzonenplan dargestellt. 3 Gestaltung Die bauliche Struktur soll den Charakter des Ortsbildes bestimmen. Neubauten und Aussen-, Frei- und Grünräume haben sich typologisch, d.h. hinsichtlich Volumen, Massstab, Stellung, Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung in die bestehenden Strukturen einzufügen und eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Bestehende Grünstrukturen, insbesondere Bäume, sind zu erhalten oder im Sinn der Zweckbestimmung möglichst gleichwertig zu ersetzen. Als gleichwertiger Ersatz werden Neupflanzungen anerkannt, wenn die Anzahl und der Charakter der Jungpflanzen dem bisherigen Bestand entsprechen. Soweit sinnvoll, sollen die Aussenbereiche mit Grünflächen, Bäumen, Sträuchern und Hecken gestaltet werden.
4Begutachtung Die Baubehörde holt für die gestalterische Beurteilung von Baugesuchen die Stellungnahme einer Fachperson oder der kantonalen Fachstelle für Ortsbildschutz ein. Baugesuche, welche denkmalgeschützte Objekte betreffen, sind der kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es ist frühzeitig mit der Baubehörde Kontakt aufzunehmen. Zulässig sind Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer, beidseitig gleich geneigt (35°- 450). Für die Bedachung sind naturrote, rotbraune od. altrote Tonziegel zu verwenden. 5 Dachformen Dachaufbauten haben eine gute Dachgestaltung zu ergeben. Dachaufbauten sind als Giebel- oder Dreieckslukarnen ohne sichtbares Mauerwerk auszuführen. Sie dürfen mit ihrer Frontfassade nicht vor die darunterliegende Fassade gestellt werden und zusammen 1/3 der Fassadenlänge des obersten Geschosses nicht übersteigen. In der gleichen Dachfläche auf zwei Ebenen angeordnete Dachaufbauten sind nicht gestattet. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Bestehende Bauten sind womöglich zu erhalten. Ein Abbruch wird nur mit der gleich-
6Abbruch von Bauten zeitigen Bewilligung eines Neubaus gestattet, ausgenommen, wenn die Nichtüberbauung im öffentlichen Interesse steht. Die Baubehörde kann Abweichungen von diesen Bestimmungen sowie von den Vor-
7Ausnahmen schriften der Kernzone, der öBA und der Zentrumszone bewilligen, wenn dies für die Erhaltung und sinnvolle Weiterentwicklung eines Gebäudes oder aus Gründen des Ortsbildschutzes nötig ist. Dies hat in Absprache mit der kantonalen Fachstelle für Ortsbildschutz zu erfolgen. Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume im Dachraum dürfen nicht ausschliesslich mit Dachflächenfenstern belichtet werden. 8 Spezielle Bestimmungen RRB Nr. 1123 vom 4. Juli 2023 20/31 j! Einwohnergemeinde Schönenwerd Zonenreglement Ensembleschutzzone ESZ
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.