Art. 12 · Solaranlagen
BZO Zonenreglement Schoenenwerd · S. 8 · Original-PDF
Gestalterischer Grundsatz Solaranlagen sind soweit zulässig, als das Orts- und Landschaftsbild dadurch nicht beeinträchtigt wird. Sie sind zusammengefasst, sorgfältig und möglichst unauffällig in die Dachgestaltung und die Umgebung zu integrieren und dürfen die Dachlandschaft und das Erscheinungsbild der Gebäude nicht stören. Solaranlagen an Fassaden dürfen nicht störend wirken (z.B. bezüglich Ortsbild, Lichtreflexion). 2 Baubewilligungspflicht Bauvorhaben für Solaranlagen, welche nach Bundesrecht keiner Baubewilligung bedürfen (d.h. wenn die Anlagen genügend angepasst und die Voraussetzungen von Art. 32a Abs. 1 lit. a - d Raumplanungsverordnung erfüllt sind; RPV, SR 700.1) sind der Baubehörde mindestens 30 Tage vor Baubeginn zu melden (gemäss Formular des Amts für Raumplanung). Der Meldung sind ein Baubeschrieb, ein Situationsplan sowie ein Fassadenplan beizulegen. RRB Nr. 1123 vom 4. Juli 2023 8/31 11 11 Einwohnergemeinde Schönenwerd Zonenreglement Einer Baubewilligung bedarf die Erstellung der Solaranlage bei geschützten, schützenswerten oder erhaltenswerten Gebäuden, bei Gebäuden im Ortsbildschutzperimeter sowie im Perimeter der Ensembleschutzzone. Ebenfalls baubewilligungspflichtig sind freistehende Solaranlagen bzw. Solaranlagen an Gebäudefassaden. Vorbehalten bleibt § 64 KBV.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.