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Art. 26c · Abgrabungen
BZO Schlieren · S. 10 · Original-PDF
Abgrabungen zur Freilegung der Fassaden sind nur zulässig, sofern sie an der Fassade 1.50 m nicht übersteigen und sich nicht mehr als über ein Drittel des Gebäudeumfangs ausdehnen. Die Abgrabungen haben so zu erfolgen, dass an die Fassaden angrenzende Böschungen nicht steiler als 2:5 angelegt werden. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten für Garagen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.