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Art. 66 · Duldung öffentlicher Einrichtungen

BZO Schattdorf · S. 24

1Grundeigentümer haben zu dulden, dass Verkehrssignale, Strassenschilder, Beleuchtungseinrichtungen, Hydranten und ähnliche im öffentlichen Interesse liegende Anlagen auf ihrem Grundstück errichtet werden. Sie sind anzuhören, bevor ihr Grundstück beansprucht wird. 2Wesentlicher Schaden, der durch den Eingriff entstanden ist, ist zu ersetzen. 2. Abschnitt: Ergänzende Bauvorschriften der Gemeinde

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.