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Art. 55 · Änderung von Quartierplänen und Quartiergestaltungsplänen
BZO Schattdorf · S. 19
1Um Quartierpläne oder Quartiergestaltungspläne aufzuheben oder zu ändern, ist das gleiche Verfahren durchzuführen wie für deren Erlass. 2Bei geringfügigen Änderungen, die keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen berühren, kann der Gemeinderat auf die öffentliche Bekanntmachung und Auflage verzichten, sofern alle direkt betroffenen Grundeigentümer der Änderung zugestimmt haben. 3Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege. 19
40.11 5. Kapitel: ERSCHLIESSUNG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.