← BZO Schattdorf · Inhaltsverzeichnis

Art. 53 · Zuständigkeit

BZO Schattdorf · S. 18

1Der Gemeinderat erlässt Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne von sich aus, auf Antrag der Baukommission oder auf Begehren der betroffenen Grundeigentümer. 18

40.11 2Er muss einen Quartierplan oder einen Quartiergestaltungsplan erlassen, wenn die Mehrheit von Grundeigentümern, denen zugleich mehr als die Hälfte des einzubeziehenden Bodens gehört, es begehrt und wenn die Voraussetzungen für einen Quartierplan oder für einen Quartiergestaltungsplan erfüllt sind. 3Antragsberechtigte Grundeigentümer können der zuständigen Gemeindebehörde eigene, für den Gemeinderat unverbindliche Planentwürfe zur Beschlussfassung vorlegen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.