Art. 39 · Begriff und Inhalt
BZO Schattdorf · S. 14
1Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder geplanten öffentlichen Bauten, Anlagen, Nutzungen und Flächen. 2Sie sind insbesondere zulässig, um den Mindestabstand zu Verkehrsanlagen, Leitungen, Gewässern, Wäldern und dergleichen zu sichern. 3Die Baulinien können verbunden werden: a) mit Innenbaulinien, um die Bautiefe festzulegen; b) mit Niveaulinien, um das Verhältnis zur Höhenlage der bestehenden oder geplanten Baute oder Anlage festzulegen; c) mit der Vorschrift, den Bau auf die Linie zu stellen (Baufluchtlinie); d) mit Spezialvorschriften über Ausladungen, Tiefbauten usw.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.