← BZO Schattdorf · Inhaltsverzeichnis
Art. 33d · Nutzungsvorbehalt Lärm
BZO Schattdorf · S. 13
1Die im Nutzungsplan speziell bezeichneten Gebiete mit «Nutzungsvorbehalt Lärm», sind nach Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes eingezont und/oder erschlossen worden. Diese Gebiete gelten als lärmbelastet im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung. 2Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist nachzuweisen, wie der Planungswert (basierend auf den Lärmverhältnissen bei der Einzonung) respektive der Immissionsgrenzwert (basierend auf den Lärmverhältnissen bei der Baubewilligung) eingehalten wird. 5. Abschnitt: Empfindlichkeitsstufen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.