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Art. 20 · b) Besondere Vorschriften

BZO Schattdorf · S. 7

Der Gemeinderat bestimmt, auf Antrag der Baukommission, im Einzelfall die maximale und minimale Ausnützung, die Anzahl zulässiger Vollgeschosse, die Gesamthöhe, die Gesamtlänge sowie den Grenzabstand. Er berücksichtigt dabei betroffene öffentliche und private Interessen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.