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Art. 7 · Grundsatz

BZO Baureglement Gemeinde Sattel · S. 7 · Original-PDF

1Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verftigen oder Projektänderungen verlangen.

2Flachdach und Terrassenbauten sind in der Gewerbezone und innerhalb von Gestaltungsplänen gestattet. Ausserhalb der Gewerbezone und ausserhalb von Gestaltungsplänen sind Flachdächer auf Nebenbauten im Sinne von $ 61 PBG gestattet.

3Zu Zwecken der Retention des Meteorwassers und im Sinne eines ökologischen Ausgleichs sowie flir eine attraktive Gestaltung des Ortsbildes sind die gemäss Absatz 2 zulässigen Flachdächer bei Haupt- und Nebenbauten mindestens extensiv zu begrünen, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden. Sie sind mit einer naturnahen und standortgerechten Vegetation zu begrünen. o An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sind erhöhte Anforderungenzu stellen:

a)in der Kernzone Sattel,

b)im Sichtbereich von künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen. s Ausserhalb der Bauzonen haben sich wesentliche Umbauten, Ersatz- und Neubauten in Form und Erscheinung zurückhaltend in das Landschaftsbild einzuordnen. Der Gemeinderat kann zur Umsetzung dieser Vorschrift detaillierte Richtlinien erlassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.