Art. 43 · Zusammenbau
BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 3 · Original-PDF
43 II Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement Die Stimmberechtigten der Gemeinde Ruswil erlassen gestützt auf die §§ 17 Abs. 1, 35 und 36 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG) sowie auf die §§ 23 Abs. 3 und 24 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes vom 18. September 1990 (NLG) folgendes Bau- und Zonenreglement (BZR): A. PLANUNGSVORSCHRIFTEN
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck Das Bau- und Zonenreglement bezweckt eine haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Gemeindegebiets unter Beachtung eines schonenden Umgangs mit den natürlichen Lebensgrundlagen und dem Orts- und Landschaftsbild sowie die Schaffung und Erhaltung von wohnlichen und architektonisch qualitätsvollen Siedlungen. Es schafft zudem die Voraussetzung zur Entwicklung des lokalen Gewerbes. Dabei sind die weiteren Ziele und Planungsgrundsätze der Raumplanung zu beachten
Art. 2
(§§ 1 und 17 PBG)
Zuständigkeit
1Die Stimmberechtigten sind zuständig für den Erlass des Zonenplans, des Bau- und Zonenreglements und der Bebauungspläne.
2In den übrigen Fällen ist der Gemeinderat die zuständige Behörde. Er ist insbesondere zuständig für den Erlass der kommunalen Richtpläne, von Verordnungen, Richtlinien, welche bei Bedarf unbestimmte Rechtsbegriffe konkretisieren und der Bewilligung von Gestaltungsplänen.
3Der Gemeinderat kann die Erteilung von Baubewilligungen ganz oder teilweise an die Gemeindeverwaltung delegieren.
4Der Gemeinderat bzw. die zuständige Stelle kann einzelne Aufgaben des Planungs- und Bauwesens Fachleuten übertragen.
5Der Gemeinderat kann über die Dorfzonen oder über Teile davon besondere Planungen wie Konzepte, Gestaltungspläne oder Richtpläne erlassen.
6Der Gemeinderat ist zur Qualitätssicherung berechtigt, auf Kosten des Gesuchstellers unabhängige Fachleute als Gutachter beizuziehen.
Art. 3
Fachkommissionen
1Der Gemeinderat bestimmt eine Baukommission von mindestens fünf Mitgliedern. Diese Kommission behandelt alle wichtigen laufenden Planungsfragen und steht dem Gemeinderat beratend zur Seite.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.