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Art. 66 · Ruinen, Baulücken
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 38 · Original-PDF
1Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden. 37 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil 6.2 Umweltschutz 6.2.1 Einwirkungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.