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Art. 51 · Abgrabungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 31 · Original-PDF
1Abgrabungen sind auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge zulässig. Bei Fassadenlängen unter 9 m sind Abgrabungen von maximal 3 m gestattet.
5Bauvorschriften 5.1 Erschliessung 5.1.1 Benützung von Privateigentum
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.