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Art. 62b · Mehrwertausgleich
BZO Rüti · S. 31 · Original-PDF
Mehrwertabgabe
1Auf Planungsvorteile, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzt (MAG) erhoben.
2Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 1'200 m2.
3Die Mehrwertabgabe beträgt 25 % des um Fr. 100'000 gekürzten Mehrwerts. Erträge
4Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe des Fondsreglements verwendet.
V. Schlussbestimmung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.