Art. 47 · Allgemeine Anforderungen für Arealüberbauungen und Gestaltungsplanpflichtgebiete
BZO Rüti · S. 23 · Original-PDF
Allgemeine Anforderungen für Arealüberbauungen und Gestaltungsplanpflichtgebiete Energieträger
1Zur Deckung des Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser dürfen bei Neubauten maximal 50 % fossile Energieträger (inkl. gesetzliche Vorgabe) eingesetzt werden. Strengere Vorgaben des kantonalen Rechts und anders lautende Anordnungen der kommunalen Energieplanung gehen vor. Bepflanzung
2Es sind in der Regel einheimische und standortgerechte Baumarten, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. Die Umgebung ist nach ökologischen Grundsätzen zu gestalten.
A) Arealüberbauungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.