Art. 42 · Spiel- und Ruheflächen
BZO Rüschlikon · S. 14 · Original-PDF
PBG 248 1 Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungen sind besonnte Spiel- und Ruheflächen abseits dem Verkehr anzulegen. 2 Die Spiel und Ruheflächen haben bei Grundstücken bis 1'000 m2 in den Wohnzonen mindestens 10 %, in der Kern- und Zentrumszone mindestens 5 % der anrechenbaren Grundstücksfläche aufzuweisen. Bei grösseren Grundstücken sind 5 % der anrechenbaren Grundstücksfläche, mindestens aber 100 m2 grosse Spiel- und Ruheflächen vorzusehen. 3 Die Spiel- und Ruheflächen sind durch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung vor Baubeginn zu sichern.
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