Art. 6.5 · Transparent gedeckte Innenhöfe
BZO Rümlang · S. 19 · Original-PDF
6.5 Transparent gedeckte Innenhöfe
2Die Innenhöfe haben gestalterisch hohen Ansprüchen zu genügen und einen hohen Erholungs- und Freizeitwert sicherzustellen. Sie müssen für die Beschäftigten wie auch für Dritte während den Öffnungszeiten des Gebäudes frei zugänglich sein.
3Kommerzielle Veranstaltungen sind nur soweit zulässig, als durch diese der Aufenthalt zu Erholungs- und Freizeitzwecken nicht übermässig beeinträchtigt wird. Die dauernd kommerziell genutzten Flächen (Strassencafés, Take-Away-Stände, Aussenverkaufsflächen usw.) dürfen insgesamt 20 % der Innenhofgrundfläche nicht übersteigen. 7. ZONE FÜR ÖFFENTLICHE BAUTEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.